Dienstleistungen

Zum vollumfänglichen Lebenszyklus eines Aufzuges gehört auch ein regelmässiger und korrekter Unterhalt. Dies ist selbst in Normen und gesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise im OR Art. 58 (Eigentümer haftet für Schäden, die seine Anlage infolge mangelhaftem Unterhalt verursacht) geregelt.
Daher prüfen unsere Servicetechniker auch stets, ob der Aufzug den neusten technischen Anforderungen entspricht.

Dank unserem modularen Servicepaket, können Sie selbst entscheiden welches Servicevertrags-Abo am besten Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.  Für eine persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Service-Leiter in Brig und Weiningen zur Verfügung.

Haftung bei Unfällen

Haftung bei Unfällen

Auch wenn sämtliche bei der Erstellung gültigen Normen eingehalten wurden und eine angemessene Wartung durchgeführt wird, muss der Eigentümer eines Gebäudes damit rechnen, dass bei einer Schädigung von Dritten durch die Aufzugsanlage eine Haftung besteht. Der Gerichtsstand wird bei einer Beurteilung der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Obligationenrecht) auch den anerkannten Stand der Technik mitberücksichtigen und allenfalls einen Werkmangel geltend machen. Leider gibt es zurzeit keine Unfallstatistik zu Ereignissen mit Aufzügen.

Somit ist es auch schwer zu beurteilen, welche Erneuerungsmassnahmen welche Wirkung zeigen würden. Ebenso kann auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden.

Um dem Eigentümer eine Orientierungshilfe zu geben, hat der Schweizerische Verein für Aufzugssicherheit (SAV) aus der Liste der 74 Gefährdungspunkte der Norm EN 81-80 die drei wirkungsvollsten herausgegriffen. Ebenfalls hat der Kanton Zürich mit der Herausgabe der Richtlinie über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie) sieben Gefährdungspunkte aufgenommen.

Kontrollpflicht

Bestehende Aufzüge sind in den meisten Kantonen keiner Kontrollpflicht unterworfen, abgesehen von den durch die Herstellerfirma geforderten Serviceintervallen. Ebenfalls bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich einer Modernisierung.

Einzig im Kanton Genf und Zürich werden die Aufzugsanlagen periodisch durch den Gesetzgeber kontrolliert. Mit der Inkraftsetzung der ESBA-Richtlinien ( ESBA steht für Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge) wurde im vergangen September im Kanton Zürich die Erneuerungspflicht für bestehende Aufzugsanlagen eingeführt. Bei der ordentlichen, periodischen Kontrolle, welche alle fünf Jahre durchgeführt wird, werden die Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der sieben bezeichneten Gefährdungspunkte überprüft und der Eigentümer allenfalls aufgefordert, diese Punkte innerhalb der kommenden fünf Jahre, bis zur nächsten periodischen Kontrolle, zu beheben.

Folgende Punkte können dabei betroffen sein:

  • ungenügende Anhaltegenauigkeit der Aufzugskabine
  • ungeeignetes Glas in Schachttüren
  • kritisches Verhältnis von Nutzlast zur Nennlast (insbesondere bei Lastaufzügen)
  • fehlende Kabinenabschlusstüre
  • fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine, Puffer oder Notrufeinrichtungen


Um eine einheitliche Auslegung der neuen Richtlinie sicherzustellen, wurde unter den Gemeinden im Kanton Zürich ein entsprechendes Arbeitspapier erstellt. Erste Verfügungen zur Behebung von Gefährdungspunkten sind bereits ausgestellt worden.

Service

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