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NEUE RICHTLINIEN FÜR BESTEHENDE AUFZÜGE
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![]() Liftnormen
![]() Haftung bei Unfällen Auch wenn sämtliche bei der Erstellung gültigen Normen eingehalten wurden und eine angemessene Wartung durchgeführt wird, muss der Eigentümer eines Gebäudes damit rechnen, dass bei einer Schädigung von Dritten durch die Aufzugsanlage eine Haftung besteht. Die Gerichte werden bei einer Beurteilung der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Obligationenrecht) auch den anerkannten Stand der Technik mitberücksichtigen und allenfalls einen Werkmangel geltend machen.
Um dem Eigentümer eine Orientierungshilfe zu geben, hat der Schweizerische Verein für Aufzugssicherheit(SAV) aus der Liste der 74 Gefährdungspunkte der Norm EN 81-80 die drei wirkungsvollsten herausgegriffen. Ebenfalls hat der Kanton Zürich mit der Herausgabe der Richtlinie über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie) sieben Gefährdungspunkte in diese aufgenommen.
![]() Keine Kontrollen Bestehende Aufzüge sind in den meisten Kantonen keiner Kontrollpflicht unterworfen, abgesehen von den durch die Herstellerfirma geforderten Serviceintervallen. Ebenfalls bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich einer Modernisierung. Einzig im Kanton Genf und Zürich werden die Aufzugsanlagen periodisch durch den Gesetzgeber kontrolliert. Mit der Inkraftsetzung der ESBA-Richtlinien ( ESBA steht für Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge) wurde im vergangen September im Kanton Zürich die Erneuerungspflicht für bestehende Aufzugsanlagen eingeführt. Bei der ordentlichen, periodischen Kontrolle, welche alle fünf Jahre durchgeführt wird, werden die Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der sieben bezeichneten Gefährdungspunkte Überprüft und der Eigentümer allenfalls aufgefordert, diese Punkte innerhalb der kommenden fünf Jahre, bis zur nächsten periodischen Kontrolle, zu beheben. Folgende Punkte können dabei betroffen sein: - ungenügende Anhaltegenauigkeit der Aufzugskabine Um eine einheitliche Auslegung der neuen Richtlinie sicherzustellen, wurde unter den Gemeinden im Kanton Zürich ein entsprechendes Arbeitspapier erstellt. Erste Verfügungen zur Behebung von Gefährdungspunkten sind bereits ausgestellt worden.
![]() Umgang mit bestehenden Aufzügen Auch ohne gesetzliche Auflagen ist es sinnvoll, anlässlich einer der nächsten Wartungen der mit uns über die sicherheitsrelevanten Aspekte des Aufzuges zu diskutieren. Einzelne Massnahmen lassen sich sehr einfach und günstig umsetzen. Andere bedürfen einer etwas längeren Planungszeit und können unter Umständen grössere finanzielle Auswirkungen haben. In Einzelfällen kann gar der komplette Ersatz einer Anlage günstiger kommen als die einzelnen Anpassungen.
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